GTCT

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WA Notstromtechnik: Stand 01/2017

Allgemeines

Unseren Lieferungen liegt diese Verkaufsbedingungen zugrunde. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen, die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers sowie die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die fehlerhafte Übermittlung von Fax-Bestellungen, telefonischen oder fernschriftlichen Bestellungen sowie Weisungen geht auf Gefahr des Käufers. Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung des Liefergegenstandes übernehmen wir, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Hierfür gilt gleichfalls diese Verkaufsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall für solche Leistungen besondere Bedingungen vereinbart werden.

Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. An Angeboten, Zeichnungen, technischen Informationen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist an seine Bestellung nach deren Eingang bei uns gebunden. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Bestätigung oder Rechnung. Verbindlich für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern der Käufer etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und Ergänzungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Technische Daten, Betriebskosten, Verbrauchswerte, Leistungen, Gewichte, Abmessungen usw. sind nur Annährungswerte. Leistungen, Drehzahlen, Verbrauchswerte usw. bei Motoren gelten durch die Prüfstandsergebnisse des Herstellerwerkes als nachgewiesen. Es gelten die Deutschen Industrienormen (DIN). Konstruktions-, Form- und Materialänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht grundlegend verändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Preise

Die Preise sind in EURO der Deutschen Bundesbank (EUR) berechnet; sie gelten netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass ab Lieferwerk. Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und etwaige andere Kosten, wie zum Beispiel für Konsulatsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse, gehen zu Lasten des Käufers. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise; bei Auslieferung des Liefergegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland ist vom Käufer zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.

Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind ohne jeden Abzug in EURO – sofern nichts anderes vereinbart wurde – wie folgt zu leisten:

1/3 des Gesamtkaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages.
2/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der einzelnen Lieferungen.

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns oder an von uns ausdrücklich mit Inkassovollmacht versehene Personen geleistet werden. Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Anzahlungen werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, werden unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche Zinsen in Höhe von 9,26% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 7%, sowie die nachweisbaren zusätzlichen Finanzierungskosten berechnet.

Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie ihre Verbindung mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstehenden Sachen, die als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer V gelten, steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. Wir sind mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich und vorbehaltlich der Regelung in Ziff. (8) einverstanden. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen eine, erlischt diese Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, im technisch einwandfreien Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort durchführen zu lassen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Vorbehaltsware auf unser Verlangen in Höhe der bestehenden Restschuld gegen alle Gefahren in dem von uns angegebenen Umfang zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir haben Anspruch auf verkehrsüblichen Sicherungsschein. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt einschließlich der Forderungsabtretung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, geht uns infolge des Verhaltens des Käufers eine der im Sicherungsschein vorgesehenen Mitteilungen des Versicherers zu, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen, und erlischt eine etwaige Veräußerungsbefugnis des Käufers nach Ziff. (3). Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen und sie beim Käufer abzuholen. Die Inbesitznahme von Vorbehaltsware, an der Miteigentumsrechte Dritter bestehen, erfolgt durch uns zugleich für die Miteigentümer. Alle durch die Inbesitznahme und Verwertung der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wir sind – ggf. im Einvernehmen mit den Miteigentümern – berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die in Besitz genommene Vorbehaltsware nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird, soweit er nicht einem Dritten oder uns zur Abdeckung bestehender Forderungen zusteht, dem Käufer ausbezahlt. Lässt das Land, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. De Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt oder an dessen Stelle ein anderes Recht an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk. Teillieferungen sind zulässig. Wir sind bemüht, die angegebenen Lieferfristen unter der Voraussetzung einzuhalten, dass uns alle für eine termingerechte Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zugehen und der Käufer auch seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Anzahlungen, Akkreditiv-Gestellungen etc.) erfüllt. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers oder bei einer durch den Käufer verursachten Unterbrechung der vertragsbedingten Arbeiten sind wir berechtigt, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen beim Eintritt von Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (z.B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen durch Zulieferanten sowie Fälle höherer Gewalt). Wir verpflichten uns, solche Ereignisse dem Käufer mitzuteilen. Vorbezeichnete Ereignisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Ereignisse um mehr als 6 Monate, sind der Käufer und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir um mehr als 6 Wochen in Verzug, hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und etwaige Anzahlungen mit 5% Zinsen zurückverlangen. Bei teilweisem Leistungsverzug ist das Rücktrittsrecht auf die Teilleistung beschränkt, soweit dies dem Käufer zuzumuten ist. Wir behalten uns vor, dem Käufer einen Liefergegenstand eines anderen Baumusters oder Typs anzubieten, falls das bestellte Baumuster oder der bestellte Typ zum vorgesehenen Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung auf Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht für uns nicht.

Übernahme

Die Übernahme des Liefergegenstandes erfolgt mit Beginn der Verladung im Lieferwerk. Der Liefergegenstand wird von uns einer Prüfung unterzogen. Der Käufer kann zusätzlich zu dieser Prüfung bestimmte Erprobungen von uns durchführen lassen. Zusätzliche, vom Käufer gewünschte Erprobungen sind – bei Abschluss des Kaufvertrages – mit uns zu vereinbaren und werden von uns gegen Berechnung durchgeführt. Will der Käufer oder ein von ihm Beauftragter an der Prüfung oder den eventuell durchzuführenden Erprobungen teilnehmen, muss er uns diese Absicht spätestens vier Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin schriftlich mitteilen. Die Teilnahme erfolgt auf Gefahr des Käufers, d.h. verursachte oder erlittene Schäden gehen zu seinen Lasten. Gerät der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung der vereinbarten Zahlungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfirst von vier Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder unter Ausschluss der Geltendmachung des höheren Schadens ohne Nachweis 15% des Kaufpreises als Entschädigung oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern. Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so haben wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – die Befugnis, über den Liefergegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

Versand

Der Versand erfolgt ab Lieferwerk nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. Die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges trägt ab Beginn der Verladung im Lieferwerk der Käufer. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Diese gilt auch für Teillieferungen. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Firmeneigene Ladegeräte, wie Behälter und Paletten, bleiben unser Eigentum. Der Käufer wird diese Gegenstände pfleglich behandeln und sie kostenfrei zurücksenden. Eine Versicherung für Land-, See- und Lufttransporte wird von uns auf Rechnung des Käufers auf Wunsch abgeschlossen. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des neuen Liefergegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während 12 Monate ab Inbetriebnahme, höchstens bis zu 2.000 Betriebsstunden. Die Gewährleistung endet in jedem Fall 15 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft. Gebrauchte Aggregate zur Stromerzeugung werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler auf folgenden Ursachen beruht: natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung, ungenügender Korrosionsschutz, Gewalteinwirkung, unsachgemäßer Einbau, chemische, elektrische oder sonstige schädliche Einflüsse; wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau oder Anbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist; wenn der Käufer unsere Bedienungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften nicht befolgt; wenn der Liefergegenstand anderen als den vereinbarten Verwendungszwecken zugeführt wird; wenn der Liefergegenstand unter außergewöhnlichen, uns bei Bestellung nicht schriftlich bekannt gegebenen Betriebsverhältnissen eingesetzt wird. Leistungen nach diesem Abschnitt setzen voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und den Fehler unverzüglich nach Feststellung schriftlich unter Angabe der Fabriknummer des Liefergegenstandes bei uns geltend macht. Liegt ein von uns anerkannter Fehler vor, gilt folgendes: Die fehlerhaften Teile und die durch diese an anderen Teilen des Liefergegenstandes verursachten Schäden werden nach unserer Wahl im Lieferwerk, bei einer von uns benannten Werkstatt oder am Einsatzort kostenlos repariert oder ersetzt Nachbesserung. Wenn eine Nachbesserung durch uns für den Käufer nicht zumutbar ist, kann mit unserer Zustimmung eine Nachbesserung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgen. Wir ersetzen die Aufwendungen maximal in der Höhe, die wir im Falle eigener Nachbesserung gehabt hätten. Im Falle der Nachbesserung im Lieferwerk oder in der von uns benannten Werkstatt hat der Käufer die beanstandeten Teile – Erforderlicher weise den kompletten Liefergegenstand – an das Lieferwerk oder an die Werkstatt auf seine Kosten einzuschicken. Bei einer Einsendung innerhalb der ersten sechs Monate ab Übernahme erstatten wir dem Käufer die Kosten des günstigsten Versandes. Im Falle der Nachbesserung am Einsatzort sind unserem Personal die erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen die Frachtkosten des billigsten Versandes der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Teile. Die Kosten für Aus- und Einbau des kompletten Liefergegenstandes sowie weitere Nebenkosten übernehmen wir nicht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ist eine Nachbesserung zwar möglich, jedoch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, erfolgt anstelle der Nachbesserung ein angemessener Preisnachlass, wenn der Käufer den Liefergegenstand in einer ihm zumutbaren Weise auch ohne Beseitigung des Fehlers für den vorgesehenen Verwendungszweck einsetzen kann. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz des Liefergegenstandes besteht nicht.

Haftung Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), wird nur bei unserem eigenen groben Verschulden oder bei grobem Verschulden eines unserer leitenden Angestellten ersetzt. Ansprüche gegen unsere Betriebsangehörigen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen werden ausgeschlossen, soweit wir selbst nicht haften.

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Verl.

Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen) ist ausschließlicher Gerichtsstand Gütersloh. Wir sind berechtigt, auch am Wohnsitz oder Sitz des Käufers Klage zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Für die Auslegung ist der deutsche Wortlaut maßgebend.