Abgasemissionen bei Stromaggregaten: Welche gelten, welche sind einzuhalten?
Abgasgesetzgebung: Grundsätzlich wird in Deutschland unterschieden zwischen „Stationäre -ortsfeste- Anlagen“ und „Mobile Maschinen“
Stationäre ortsfeste Anlagen
Generell eins vorweg: Die 44. BImSchV bezieht sich lediglich auf Notstromaggregate (NEA) mit einer Feuerungswärmeleistung ab einem Megawatt (MW) bis maximal 50 MW. Netzersatzanlagen unter einem MW betrifft die 44. BImSchV nicht automatisch.
Das liegt daran, dass Notstromaggregate in der 44. BImSchV als „Notstromaggregate“ definiert – erst ab einer Größe von 50 MW Feuerungswärmeleistung genehmigungsbedürftig sind. Und die 44. BImSchV gilt bei Leistungen unter einem Megawatt nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Somit gelten für Notstromaggregate der Leistungsgruppe unter einem Megawatt weiterhin die bestehenden Regelungen.
Regelung für den ausschließlichen Notbetrieb
Und auch Aussagen, dass es keine Ausnahmen oder Befreiungen für Netzersatzanlage gäbe, sind zu diesem Zeitpunkt so nicht richtig. Wie in der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) kommen viele Grenzwerte nicht zur Anwendung, wenn es sich um Anlagen handelt, die „ausschließlich dem Notbetrieb dienen“.
Das eine Netzersatzanlage ausschließlich dem Notbetrieb dient, liegt offensichtlich auf der Hand – sofern sie nicht in das Netz des Energieversorgers einspeisen.
Folge richtig sind die in der 44. BImSchV definierten Grenzwerte für Kohlenmonoxid, sowie für Stickstoffmonoxid/Stickstoffdioxid, nicht auf ein Notstromaggregat anzuwenden.
Der für Formaldehyd genannte Grenzwert ist im Vergleich zur TA-Luft unverändert – 60 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m³). Der Grenzwert, der sich auf ein Notstromaggregat bezogen verändert hat, betrifft die Gesamtstaubemission im Abgas. Die Emissionswerte beziehen sich auf trockenes Abgas mit 5 % Restsauerstoff.
Er ist wie folgt definiert: Neuanlagen müssen einen Rußfilter mit Prüfbescheinigung über Einhaltung von fünf Milligramm pro Kubikmeter Staub vorhalten oder ohne Rußfilter die Einhaltung eines Staubgrenzwerts in Höhe von 50 Milligramm pro Kubikmeter nachweisen.
Die 44. BImSchV gilt für Anlagen größer oder gleich 1 MW
Für Notstromaggregate gibt es aber weiterhin Ausnahmeregeln, sofern die Anlagen ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Der einzige Grenzwert, der sich hier signifikant verändert hat, betrifft die Staubemissionen (hier lediglich für Neuanlagen). Bestandsanlagen müssen Grenzwerte erst ab Januar 2025 einhalten – und selbst dann sind diese identisch mit der TA Luft.
Für Notstromaggregate unter 1 MW und Bestandsanlagen gelten weiterhin die bestehenden Regelungen (Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde oder der einzelnen Umweltämter, die oftmals auf die TA-Luft verweisen).
Mobile Maschinen und Geräte
Die Abgasgesetzgebung für mobile Maschinen und Geräte erfolgt in der EU durch die Richtlinie 97/68/EG in der Fassung: 2010/26/EG. Sie wurde mit der 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in deutsches Recht umgesetzt.
Anders als die vorherige, 2017 außer Kraft getretene Richtlinie 97/68/EG muss die Verordnung 2016/1628 nicht in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar auch in Deutschland.
Verordnung EU 2016/1628
Bekanntermaßen wurde 1997 mit dem Ziel, die Emissionen von Luftschadstoffen schrittweise zu reduzieren, die Richtlinie 97/68/EG verabschiedet, die die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte (Phase I, II, IIIA, IIIB und IV) und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen festgelegt.
Im Januar 2017 wurde die Richtlinie 97/68/EG außer Kraft gesetzt und durch die Verordnung (EG) 2016/1628 ersetzt, die die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel (bekannt als Phase V „STAGE V“) für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen, ebenso die administrativen und technischen Anforderungen hinsichtlich der Typgenehmigung festlegt.