Stromsteuergesetz (StromStG)
Frage: Unterliegt selbst erzeugter Strom, zum Beispiel mit einem Stromaggregat in der Dauerstromerzeugung oder mit einer reinen Notstromanlage, der Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz (StromStG)?
Antwort:
Ja, grundsätzlich unterliegt selbst erzeugter Strom, auch wenn er mit einem Stromaggregat oder einer Notstromanlage erzeugt wird, der Stromsteuer gemäß dem Stromsteuergesetz (StromStG). Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen und Sonderregelungen, die für selbst erzeugten Strom relevant sind.
Grundsatzregel:
Nach dem StromStG unterliegt jeder Strom, der aus elektrischen Energiequellen erzeugt wird, grundsätzlich der Stromsteuer, wenn er verbraucht oder in das öffentliche Netz eingespeist wird. Dies gilt auch für Strom, der mit einem Stromaggregat oder einer Notstromanlage erzeugt wird.
Wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen:
- Selbstverbrauch (Eigennutzung)
- Wenn der selbst erzeugte Strom nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern ausschließlich für den eigenen Verbrauch genutzt wird, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Stromsteuer.
- Diese Befreiung gilt insbesondere, wenn der Strom für privaten oder unternehmerischen Eigenbedarf verwendet wird, z. B. für die Betriebsführung von Maschinen in einem Betrieb.
- In diesem Fall muss keine Stromsteuer auf den selbst erzeugten Strom gezahlt werden, solange der Strom nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird und die Sonderregelungen für Eigenverbrauch zutreffen.
- Strom aus Notstromaggregaten und Notstromanlagen
- Notstromanlagen (z. B. Dieselgeneratoren, die im Falle eines Stromausfalls die Stromversorgung übernehmen) unterliegen grundsätzlich auch der Stromsteuer. Ausnahmen könnten dann gelten, wenn der Notstrom ausschließlich für die Notversorgung verwendet wird, z. B. bei medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern oder kritischen Infrastrukturen.
- Wenn der Notstrom jedoch nur gelegentlich und ausnahmsweise erzeugt wird, um einen Ausfall des öffentlichen Stromnetzes zu überbrücken, wird er in der Regel nicht besteuert, wenn er nicht dauerhaft zum Verbrauch verwendet wird.
- Einspeisung in das öffentliche Netz
- Wenn der selbst erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, unterliegt er grundsätzlich der Stromsteuer, auch wenn er aus einer Notstromanlage oder einem eigenen Stromaggregat stammt. In solchen Fällen muss der Stromerzeuger die Stromsteuer auf die eingespeiste Energiemenge entrichten.
- Dies gilt auch dann, wenn der erzeugte Strom durch private Solaranlagen, Windkraftanlagen oder Wasserkraftwerke erzeugt und in das Netz eingespeist wird.
Steuererleichterungen für bestimmte Anwendungen:
- Befreiung für Kleinverbraucher: In einigen Fällen gibt es für kleine Strommengen, die durch Kleinverbraucher erzeugt werden (z. B. bei kleineren Aggregaten oder Notstromanlagen), eine Befreiung von der Stromsteuer. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Strom gelten.
- Stromsteuerbefreiung für Betriebe: Im Rahmen von betrieblichem Eigenverbrauch gibt es unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Befreiung oder Ermäßigung der Stromsteuer. Diese betrifft insbesondere Betriebe, die Strom für nicht-kommerzielle Zwecke nutzen oder bei denen der Strom für die Erzeugung von Waren genutzt wird.
Fazit:
Selbst erzeugter Strom unterliegt grundsätzlich der Stromsteuer, wenn er für den Verbrauch oder die Einspeisung ins öffentliche Netz verwendet wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Strom ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt wird oder für Notstrom zur Sicherung von lebenswichtigen Funktionen erzeugt wird. Es empfiehlt sich, bei konkreten Fragen zur Stromsteuerbefreiung oder -ermäßigung die genaue gesetzliche Regelung zu prüfen oder gegebenenfalls eine Steuerberatung hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen korrekt erfüllt werden.