Wartung & Zubehör für Stromerzeuger

Verwendung von Heizöl (HEL) in begünstigten Anlagen (Stromaggregat)

nach dem seit 01.08.2006 gültigen Energiesteuergesetz

 (EnergieStG)  siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/

 Für den Betrieb von begünstigten Anlagen nach § 3 i.V.m. § 2 (3) EnergieStG ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterposition 2710 1941 bis 2710 1949 der Kombinierten Nomenklatur (=Heizöl-HEL) verwendet bzw. zu diesen Zwecken abgegeben werden dürfen.

Eine Notstromanlage gilt dann als eine „begünstigte Anlage“ nach § 3 EnergieStG, wenn deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient (§ 3 (1) Nr. 1 EnergieStG) und es sich um eine ortsfeste Anlage handelt. Die Voraussetzungen für eine Ortsfestigkeit liegen immer dann vor, wenn die Anlage während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen geografischen Standort verbleibt und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dient (§ 3 (2) EnergieStG).

Diese Voraussetzung ist bei allen WA Notstromanlagen erfüllt.

Alle unsere Notstromaggregate und Stromerzeuger können mit HEL (Heizöl extra leicht) nach DIN 51 603-01 betankt werden. Entsprechende Freigaben der Motorhersteller können Ihnen zugesannt werden.

Wird das Notstromaggregat im freien Betrieben (Aussenaufstellung) sollte sowohl im Sommer als auch im Winter ein Fließverbesserer eingesetzt werden. Dieser ist in der Regel bei Ihrem Heizöl- Lieferanten erhältlich und wird im Verhältnis 1:1000 eingesetzt. Das Verwenden von nicht additiverem Heizöl kann bei niedrigen Temperaturen zum Stillstand der Notstromanlage führen.

Betrieb Stromerzeugungsaggregate mit Heizöl (HEL) oder Diesel (EN 590)?

Aufgrund der häufig gestellten Frage ob ein Notstromaggregat oder auch ein Dauerbetriebsaggregat mit steuerbegünstigtem Heizöl gefahren werden darf, lautet die Antwort vom Gesetzgeber eindeutig, uns und unsere Kunden betrifft der § 53.

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die
1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Ener-gie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

Definition „ortsfeste Anlage“ eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimm-ten Ort betrieben zu werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

Zur Info: Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 hat das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz (MinöStG) abgelöst. Eine Neufassung des Gesetzes wurde zur Umsetzung der Vorgaben der europäischen Energiesteuer-richtlinie notwendig.

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