Kontamination im Dieselkraftstoff (Dieselpest)

ACHTUNG:    Kontamination im Dieselkraftstoff B7 (Dieselpest)

Als Dieselpest wird das Auftreten von Mikroorganismen (Bakterien, Hefen, Schimmelpilze) im Dieselkraftstoff mit sichtbarer Bildung eines Bioschlamms bezeichnet. Dadurch kann es zu Funktionsstörungen von Dieselantrieben kommen, weil dieser Bioschlamm Verstopfungen von Filtern und Treibstoffleitungen verursacht und somit den Fluss des Dieselkraftstoffs zum Motor behindert.

Durch ein starkes Auftreten von Mikroorganismen im Kraftstoff kann es durch Biokorrosion zu Schäden am Tank und Treibstoffsystem kommen. Dies wird vor allem bei saisonal benutzten Stromaggregaten mit langen Standzeiten und Netzersatzstromanlagen wahrgenommen. Mikroorganismen ernähren sich von Kohlenwasserstoffen und benötigen zusätzlich Wasser, das in geringem Maße stets im Diesel enthalten ist.

Durch die gesetzlich geforderte Beimischung von Biodiesel (7%) im normalen Dieselkraftstoff (DIN-EL 590) bildet sich unter anderem Wasser im Kraftstoff. Wärme und Kondenswasser im Kraftstoff bilden dann die Grundlage für das Wachstum der mikrobiellen Schädlinge wie z. B: Bakterien, Pilze und Hefe.

Diese mikrobielle Kontamination kann erhebliche Systemstörungen verursachen und ist dann oft mit sehr teuren und aufwendigen Reparaturen verbunden. Die Zuverlässigkeit Ihrer Anlage ist dann nicht mehr gewährleistet. Je nach Anwendungsfall z. B. im Krankenhaus ist für die Dauer der Reparatur eine Ersatzstromquelle vorzuhalten.

Die einfachste Lösung:

Alle unsere Ersatzstromaggregate mit Dieselmotoren von Hatz; Deutz, Iveco, Volvo, Yanmar und MTU können und dürfen mit Heizöl HEL schwefelarm nach DIN 51603-1 betrieben werden. Die entsprechenden Freigaben der Motorhersteller bis Stage3A liegen vor.

Steuerlich und rechtlich gesehen:

Für den Betrieb von begünstigten Anlagen nach § 3 i.V.m. § 2 (3) EnergieStG ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterposition 2710 1941 bis 2710 1949 der Kombinierten Nomenklatur (=Heizöl-HEL) verwendet bzw. zu diesen Zwecken abgegeben werden dürfen.

Eine Notstromanlage gilt dann als eine „begünstigte Anlage“ nach § 3 EnergieStG, wenn deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient (§ 3 (1) Nr. 1 EnergieStG) und es sich um eine ortsfeste Anlage handelt.

Die Voraussetzungen für eine Ortsfestigkeit liegen immer dann vor, wenn die Anlage während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen geografischen Standort verbleibt und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dient (§ 3 (2) EnergieStG).

Unser WA-Serviceteam berät sie gerne