Notstromaggregate weiter steuerbegünstigt

Steuerfreie Verwendung von Strom in Notstromaggregaten

Nach dem Stromsteuerrecht handelt es sich immer dann um einen Notstromerzeuger oder auch eine Notstromanlage, wenn diese zur vorübergehenden Stromversorgung Einsatz findet, also bloß im Falle eines Ausfalls oder einer Störung der sonst üblichen Stromversorgung als alternative Stromquelle genutzt wird. Diese Notstromaggregate gelten als steuerbegünstigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG). Sollte das Aggregat stattdessen kontinuierlich als Stromversorgungsinstrument eingesetzt werden, so greift die Befreiung von der Steuer nicht mehr.

Erlaubnis-Anmeldepflicht:
Wenn Sie Strom aus einer solchen Anlage nur zum Selbstverbrauch entnehmen, brauchen Sie aus stromsteuerrechtlicher Sicht keine Erlaubnis und unterliegen auch keinen Anmeldepflichten.

Energie ist steuerbefreit

Folgende Formen von Energie gelten nach aktuell gegebener Rechtslage als steuerbefreit:

  • Energie für die Stromerzeugung und die effiziente Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53 EnergieStG, § 9 StromStG) sowie bestimmte energieintensive Prozesse (§ 51 EnergieStG, § 10 StromStG)
  • Energie für den sogenannten Eigenverbrauch (§ 26 EnergieStG) und der Strom aus Kleinanlagen und Notstromaggregaten
  • Energie aus Biogas (§ 28 EnergieStG) und Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 StromStG)
  • für Energie für Kraftstoffe gibt es außer für Diplomaten und in der gewerblichen Schiff- und Luftfahrt grundsätzlich keine Ermäßigungen

Ermäßigungsberechtigt

Ermäßigungsberechtigt sind jene Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe angehören, und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.