Pflege-Notstromaggregat-Richtlinie

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt im Rahmen des Sondervermögens „Krisenbewältigung“ Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI.

Die Pflegeeinrichtungen verfügen in der Regel nicht über Notstromversorgungen. Bedingt durch die aktuellen Krisen, insbesondere im Bereich der Energieversorgung, ist die flächendeckende Nachrüstung mit entsprechender Infrastruktur notwendig, um die Pflege und Versorgung der Pflege- und Betreuungsbedürftigen auch im Falle eines temporären Ausfalls der regulären Stromversorgung zu gewährleisten.

Ziel des Förderprogramms ist die kurzfristig wirkende Stärkung der Resilienz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der kritischen Infrastruktur gegen die Auswirkungen der Krisensituation in Folge des Angriffskrieges auf die Ukraine.

Die Projektförderung erfolgt auf Grundlage der Pflege-Notstrom-Richtlinie. Die beiden Landschaftsverbände wurden vom Land Nordrhein-Westfalen ermächtigt, das Förderprogramm umzusetzen.

Zuwendungsfähig sind die Anschaffung von Notstromanlagen / Notstromaggregaten einschließlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen, die geeignet sind, eine Notstromversorgung für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden sicherzustellen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung können bis spätestens zum 30. September 2023 gerichtet werden.